1. die ordentliche generalversammlung findet
alle zwei jahre statt.
2. eine außerordentliche generalversammlung
findet auf beschluß des vorstandes, der ordentlichen generalversammlung
oder auf schriftlichen begründeten antrag von mindestens einem drittel
der stimmberechtigten (§7 abs.1 und §9 abs.6) actionistinnen oder
auf verlangen der rechnungsprüferinnen binnen vier wochen statt.
3. sowohl zu den ordentlichen wie auch zu
den außerordentlichen generalversammlungen sind alle actionistinnen
mindestens eine woche vor dem termin schriftlich einzuladen. die anberaumung
der generalversammlung hat unter angabe der tagesordnung zu erfolgen. die
einberufung erfolgt durch den vorstand.
4. anträge zur generalversammlung sind
vor dem termin der generalversammlung beim vorstand einzureichen. die änderung
der tagesordnung zu beginn der generalversammlung ist allerdings durch eine
2/3 mehrheit möglich.
5. gültige beschlüsse - ausgenommen
solche über einen antrag auf einberufung einer außerordentlichen
generalversammlung - können nur zur tagesordnung gefaßt werden.
6. bei der generalversammlung sind alle actionistinnen
teilnahmeberechtigt. stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die ehrenactionistinnen.
jede actionistin hat eine stimme. juristische personen werden durch eine bevollmächtigte
vertreten. die übertragung des stimmrechtes auf eine andere ordentliche
oder ehrenactionistin im wege einer schriftlichen bevollmächtigung ist
zulässig, wobei jede actionistin maximal eine weitere vertreten kann.
7. die generalversammlung ist bei anwesenheit
der hälfte aller stimmberechtigten actionistinnen bzw. ihrer vertreterinnen
(abs. 6) beschlußfähig. ist die generalversammlung zur festgesetzten
stunde nicht beschlußfähig, so findet die generalversammlung 30
minuten später mit derselben tagesordnung statt, die ohne rücksicht
auf die anzahl der erschienenen beschlußfähig ist.
8. die beschlußfassungen in der generalversammlung
erfolgen in der regel mit einfacher stimmenmehrheit. die wahl der obfrau und
der finanzkoordinatorin und beschlüsse, mit denen das statut des vereins
geändert oder der verein aufgelöst oder der vorstand entmachtet,
bzw. eine vorstandsactionistin ihrer pflichten enthoben werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten mehrheit von zwei dritteln der abgegebenen gültigen
stimmen.
9. den vorsitz in der generalversammlung führt
die obfrau, in deren verhinderung ihre stellvertreterin. wenn auch diese verhindert
ist, so führt die an jahren jüngste anwesende vorstandsactionistin
den vorsitz.
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