1. zur schlichtung von allen aus dem vereinsverhältnis
entstehenden streitigkeiten ist das vereinsinterne schiedsgericht berufen.
2. das schiedsgericht setzt sich aus drei
ordentlichen actionistinnen zusammen. es wird derart gebildet, daß ein
streitteil dem vorstand eine actionistin als schiedsrichterin schriftlich
namhaft macht. über aufforderung durch den vorstand binnen sieben tagen
macht der andere streitteil innerhalb von 14 tagen seinerseits eine actionistin
für das schiedsgerichtes namhaft. nach verständigung durch den vorstand
innerhalb von sieben tagen wählen die namhaft gemachten schiedsrichterinnen
binnen weiterer 14 tage eine dritte ordentliches actionistin zur vorsitzenden
des schiedsgerichtes. bei stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen
das los.
3. das schiedsgericht fällt seine entscheidung
bei anwesenheit aller 3 schiedsrichterinnen mit einfacher stimmenmehrheit;
eine stimmenthaltung ist nicht zulässig. es entscheidet nach bestem wissen
und gewissen. seine entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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